§ 690 ZPO. Mahnantrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. März 2016] | [11. Juni 2010] |
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§ 690. Mahnantrag | § 690. Mahnantrag |
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: | (1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; | 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; |
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; | 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; |
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; | 3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; |
4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist; | 4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist; |
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist[.] | 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist[.] |
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. | (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. |
(3) [1] Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. [2] Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. [3] Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. | (3) [1] Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. [2] Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. [3] Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. |
[11. Juni 2010–21. März 2016]
1§ 690. 2Mahnantrag.
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
- 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
- 33. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
- 4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist;
- 45. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist[.]
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
5(3) [1] Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. [2] Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. [3] Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 11. Juni 2010: Artt. 8 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 4. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 51 Buchst. a, 11 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 5. 1. Dezember 2008: Artt. 8a, 20 S. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.