§ 690 ZPO. Mahnantrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Juli 1977]
§ 690 § 690
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: (1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; 3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung;
4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist; 4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist;
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren sachlich zuständig ist und bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren sachlich zuständig ist und bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. (3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht werden, wenn die Aufzeichnung dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint.
[1. Juli 1977–1. April 1991]
1§ 690.
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
  • 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
  • 3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung;
  • 4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist;
  • 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren sachlich zuständig ist und bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht werden, wenn die Aufzeichnung dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 690 ZPO

§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

§ 690 ZPO. Mahnantrag

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