§ 693 ZPO. Zustellung des Mahnbescheids

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2002][1. Januar 2002]
§ 693. Zustellung des Mahnbescheids § 693. Zustellung des Mahnbescheids
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis. (3) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
[1. Januar 2002–1. Mai 2002]
1§ 693. 2Zustellung des Mahnbescheids.
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
3(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein.
(3) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 5 Abs. 3 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2011.

Umfeld von § 693 ZPO

§ 692b ZPO

§ 693 ZPO. Zustellung des Mahnbescheids

§ 694 ZPO. Widerspruch gegen den Mahnbescheid