§ 693 ZPO. Zustellung des Mahnbescheids

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 693 § 693
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (1) [Der] Zahlungsbefehl[… wird dem] Schuldner […] von Amts wegen [zugestellt].
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein. (2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erla[ß] des Zahlungsbefehls ein.
(3) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis. (3) D[ie] Geschäftsstelle hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 693.
2(1) [Der] Zahlungsbefehl[… wird dem] Schuldner […] von Amts wegen [zugestellt].
3(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erla[ß] des Zahlungsbefehls ein.
4(3) D[ie] Geschäftsstelle hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 39, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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