§ 693 ZPO. Zustellung des Mahnbescheids

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Juni 1924]
§ 693 § 693
(1) Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt von Amts wegen. (1) Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt von Amts wegen.
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungsbefehls ein. (2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungsbefehls ein.
(3) D[ie] Geschäftsstelle hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen. (3) Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen.
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 693.
(1) Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt von Amts wegen.
2(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungsbefehls ein.
3(3) Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 39, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 92, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 92, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

Umfeld von § 693 ZPO

§ 692b ZPO

§ 693 ZPO. Zustellung des Mahnbescheids

§ 694 ZPO. Widerspruch gegen den Mahnbescheid