§ 70 ZPO. Beitritt des Nebenintervenienten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 70 § 70
(1) [1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozeßgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. [2] Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muß enthalten: (1) [1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; 2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Nebenintervenient hat;
3. die Erklärung des Beitritts. 3. die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem [gelten] die allgemeinen [Vorschriften] über die vorbereitenden Schriftsätze […]. (2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 70.
(1) [1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
  • 2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Nebenintervenient hat;
  • 3. die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.