§ 70 ZPO. Beitritt des Nebenintervenienten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 70.
(1) Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.
(2) Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzutheilen.