§ 714 ZPO. Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 714. Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 714
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, § 712 sind vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 714.
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, § 712 sind vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 97, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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