§ 714 ZPO. Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 714. [1] Früchte können, auch bevor sie von dem Boden getrennt sind, gepfändet werden. [2] Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

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