§ 714 ZPO. Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Juni 1924] |
---|---|
§ 714 | § 714 |
Die in den §§ 710 [bis 713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht. | Die in den §§ 710-[713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht. |
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 714. Die in den §§ 710-[713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 102, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.