§ 719 ZPO. Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 719. Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch § 719
(1) [1] Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so [gelten] die Vorschriften des § [707] entsprechend[…]. [2] Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, daß das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, daß ihre Säumnis unverschuldet war. (1) [1] Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so [gelten] die Vorschriften des § [707] entsprechend[…]. [2] Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, daß das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, daß ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) [1] Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. [2] Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. (2) [1] Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. [2] Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung [ergehen].
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 719.
2(1) [1] Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so [gelten] die Vorschriften des § [707] entsprechend[…]. [2] Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, daß das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, daß ihre Säumnis unverschuldet war.
3(2) [1] Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. [2] Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
4(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung [ergehen].
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 20 Buchst. b, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 99 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 99 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 719 ZPO

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§ 719 ZPO. Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

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