§ 719 ZPO. Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] |
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§ 719 | § 719 |
(1) [1] Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so [gelten] die Vorschriften des § [707] entsprechend[…]. [2] Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, daß das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, daß ihre Säumnis unverschuldet war. | (1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so [gelten] die Vorschriften des § [707] entsprechend[…]. |
(2) [1] Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. [2] Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. | (2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so hat das Revisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung [ergehen]. | (3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung [ergehen]. |
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 719.
2(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so [gelten] die Vorschriften des § [707] entsprechend[…].
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so hat das Revisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 20 Buchst. b, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.