§ 719 ZPO. Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1910] |
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§ 719 | § 719 |
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so [gelten] die Vorschriften des § [707] entsprechend[…]. | (1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so finden die Vorschriften des § [707] entsprechende Anwendung. |
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so hat das Revisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. | (2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so hat das Revisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung [ergehen]. | (3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. |
[1. Juni 1910–1. Oktober 1950]
1§ 719.
2(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so finden die Vorschriften des § [707] entsprechende Anwendung.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so hat das Revisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 20 Buchst. b, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
- 2. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 20 Buchst. a, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.