§ 720 ZPO. Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
---|---|
§ 720. Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung | § 720 |
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. | Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 720. Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 100, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.