§ 720 ZPO. Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 720. Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung § 720
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 720. Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 100, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 720 ZPO

§ 719 ZPO. Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

§ 720 ZPO. Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720a ZPO. Sicherungsvollstreckung