§ 720 ZPO. Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 720 § 720
Ist [nach] § [713] Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. Ist in Gemäßheit des § [713] Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 720. Ist in Gemäßheit des § [713] Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 720 ZPO

§ 719 ZPO. Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

§ 720 ZPO. Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720a ZPO. Sicherungsvollstreckung