§ 720 ZPO. Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 720. Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.

Umfeld von § 720 ZPO

§ 719 ZPO. Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

§ 720 ZPO. Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720a ZPO. Sicherungsvollstreckung