§ 731 ZPO. Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 731. Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel § 731
Kann der nach dem § [726] Abs. 1 und den §§ [727 bis 729] erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. Kann der nach dem § [726] Abs. 1 und den §§ [727 bis 729] erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 731. Kann der nach dem § [726] Abs. 1 und den §§ [727 bis 729] erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 731 ZPO

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§ 731 ZPO. Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

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