§ 731 ZPO. Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 731. Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypothekenbuch einzutragen und wie eine solche Eintragung zu erwirken ist, bestimmt sich nach den Landesgesetzen.

Umfeld von § 731 ZPO

§ 730 ZPO. Anhörung des Schuldners

§ 731 ZPO. Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 732 ZPO. Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel