§ 731 ZPO. Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 731 § 731
Kann der nach dem § [726] Abs. 1 und den §§ [727 bis 729] erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. Kann der nach dem § [726] Abs. 1 und den §§ [727 bis 729] erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht erster Instanz aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 731. Kann der nach dem § [726] Abs. 1 und den §§ [727 bis 729] erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht erster Instanz aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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