§ 744 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2015][1. Januar 2002]
§ 744. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft § 744. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 2002–26. November 2015]
1§ 744. 2Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft. Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 4, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 744 ZPO

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