§ 744 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 744 § 744
Ist die Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehemanns eingetreten, so [sind] auf die Ertheilung einer in Ansehung des Gesammtguts vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils gegen die Ehefrau die Vorschriften der §§ [727], [730 bis 732] entsprechend[… anzuwenden]. Ist die Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehemanns eingetreten, so finden auf die Ertheilung einer in Ansehung des Gesammtguts vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils gegen die Ehefrau die Vorschriften der §§ [727], [730 bis 732] entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 744. Ist die Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehemanns eingetreten, so finden auf die Ertheilung einer in Ansehung des Gesammtguts vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils gegen die Ehefrau die Vorschriften der §§ [727], [730 bis 732] entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

Umfeld von § 744 ZPO

§ 743 ZPO. Beendete Gütergemeinschaft

§ 744 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

§ 744a ZPO. Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft