§ 744 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 744.
(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten.
(2) [1] Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 810), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt wird. [2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugestellt ist.

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§ 743 ZPO. Beendete Gütergemeinschaft

§ 744 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

§ 744a ZPO. Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft