§ 753 ZPO. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2016][8. September 2015]
§ 753. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung § 753. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
(1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. (1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. (2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. [2] Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. (3) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen. [2] Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektronische Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher entsprechend.
[8. September 2015–26. November 2016]
1§ 753. 2Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher.
3(1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben.
4(2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
5(3) 6[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen. [2] Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
5. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 2, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
6. 8. September 2015: Artt. 145 Nr. 4, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.

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