§ 753 ZPO. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 753. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher § 753
(1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. (1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. (2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 753.
2(1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben.
3(2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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