§ 763 ZPO. Aufforderungen und Mitteilungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 763. Aufforderungen und Mitteilungen § 763
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, [die] zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, [die] zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) [1] Kann die[s] mündlich[…] nicht [ausgeführt werden], so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. [2] [Es] muß [im] Protokolle [ver]merkt werden[, daß diese Vorschrift befolgt ist]. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. (2) [1] Kann die[s] mündlich[…] nicht [ausgeführt werden], so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. [2] [Es] muß [im] Protokolle [ver]merkt werden[, daß diese Vorschrift befolgt ist]. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 763.
2(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, [die] zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) 3[1] Kann die[s] mündlich[…] nicht [ausgeführt werden], so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. 4[2] [Es] muß [im] Protokolle [ver]merkt werden[, daß diese Vorschrift befolgt ist]. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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