§ 763 ZPO. Aufforderungen und Mitteilungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juli 1933]
§ 763 § 763
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, [die] zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) [1] Kann die[s] mündlich[…] nicht [ausgeführt werden], so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. [2] [Es] muß [im] Protokolle [ver]merkt werden[, daß diese Vorschrift befolgt ist]. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. (2) [1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. [2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle bemerkt werden. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
[15. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 763.
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) 2[1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. [2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle bemerkt werden. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 16, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.

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