§ 763 ZPO. Aufforderungen und Mitteilungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. Juli 1933][1. Januar 1900]
§ 763 § 763
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) [1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. [2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle bemerkt werden. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. (2) [1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ [172], [181]-[186] zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post zu übersenden. [2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle bemerkt werden. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
[1. Januar 1900–15. Juli 1933]
1§ 763.
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) 2[1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ [172], [181]-[186] zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post zu übersenden. [2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle bemerkt werden. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

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