§ 766 ZPO. Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 766. 2Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung.
(1) [1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das […] vom Gerichtsvollzieher [bei ihr] zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. [2] [Es] ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn [wegen] der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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