§ 828 ZPO. Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 828 § 828
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. (1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei [dem] der Schuldner im [Inland] seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 828.
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
2(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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