§ 828 ZPO. Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 828. Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen.

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§ 827 ZPO. Verfahren bei mehrfacher Pfändung

§ 828 ZPO. Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

§ 829 ZPO. Pfändung einer Geldforderung