§ 901 ZPO. Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Januar 2013]
1§ 901. 2Erlass eines Haftbefehls. [1] Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. [2] In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. [3] Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 33, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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§ 901 ZPO. Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

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