§ 901 ZPO. Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970][1. Oktober 1950]
§ 901 § 901
Gegen den Schuldner, [der] in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termine nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag die Haft anzuordnen. Gegen den Schuldner, [der] in dem zur Leistung des Offenbarungseides bestimmten Termine nicht erscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft anzuordnen.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1970]
1§ 901. Gegen den Schuldner, [der] in dem zur Leistung des Offenbarungseides bestimmten Termine nicht erscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 901 ZPO

§ 900 ZPO. Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

§ 901 ZPO. Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

§ 902 ZPO. Erhöhungsbeträge