§ 901 ZPO. Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1999][1. Juli 1970]
§ 901 § 901
[1] Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. [2] In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. [3] Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. Gegen den Schuldner, [der] in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termine nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag die Haft anzuordnen.
[1. Juli 1970–1. Januar 1999]
1§ 901. Gegen den Schuldner, [der] in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termine nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag die Haft anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 8, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.

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