§ 937 ZPO. Zuständiges Gericht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. April 1991] |
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§ 937. Zuständiges Gericht | § 937 |
(1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. | (1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. |
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
[1. April 1991–1. Januar 2002]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 67, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.