§ 937 ZPO. Zuständiges Gericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 937 § 937
(1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (1) Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 937.
(1) Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.