§ 937 ZPO. Zuständiges Gericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Oktober 1950]
§ 937 § 937
(1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen].
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 937.
(1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.