§ 99 ZPO. Anfechtung von Kostenentscheidungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1942]
§ 99 § 99
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) [1] Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. [2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören. (2) (weggefallen)
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Juni 1942–1. Oktober 1950]
1§ 99.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
2(2) (weggefallen)
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 27 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1942: §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1942.
3. 1. Juni 1942: §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1942.

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