§ 99 ZPO. Anfechtung von Kostenentscheidungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Juni 1942]
1§ 99.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurtheilung erledigt, so kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig angefochten werden.
(3) 2[1] Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt[, mit der Beschränkung des § 567 Abs. 2,] sofortige Beschwerde statt. [2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 27 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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