§ 99 ZPO. Anfechtung von Kostenentscheidungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 99.
(1) Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß derselbe glaubhaft gemacht ist.
(3) Gegen den Festsetzungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt.

Umfeld von § 99 ZPO

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§ 99 ZPO. Anfechtung von Kostenentscheidungen

§ 100 ZPO. Kosten bei Streitgenossen