§ 99 ZPO. Anfechtung von Kostenentscheidungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 99.
(1) Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß derselbe glaubhaft gemacht ist.
(3) Gegen den Festsetzungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.