§ 12d EnWG. Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[17. Mai 2019][1. Januar 2016]
§ 12d. Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber und Monitoring durch die Regulierungsbehörde § 12d. Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber
(1) [1] Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. [2] Der Umsetzungsbericht muss folgende Angaben enthalten: [1] Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. [2] Dieser Bericht muss
1. Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans, Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans und
2. im Fall von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe, im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten.
3. Angaben zu den Risiken, die Verzögerungen hervorrufen können, und Vorschläge für Maßnahmen, um diese Risiken zu verringern, und
4. Angaben zu Möglichkeiten, um die Umsetzung zu beschleunigen, und Vorschläge für Maßnahmen, um diese Möglichkeiten zu nutzen. [3] Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung. [3] Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.
(2) [1] Die Regulierungsbehörde führt fortlaufend ein Monitoring über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes durch und informiert hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. [2] Die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde die für das Monitoring notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
[1. Januar 2016–17. Mai 2019]
1§ 12d. Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber. [1] Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. [2] Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. [3] Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 2 Nr. 5, 4 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015.

Umfeld von § 12d EnWG

§ 12c EnWG. Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 12d EnWG. Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans

§ 12e EnWG. Bundesbedarfsplan