§ 12d EnWG. Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[4. August 2011–1. Januar 2016]
1§ 12d. Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans. [1] Nach der erstmaligen Bestätigung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem Vorjahr beschränken. [2] Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle drei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 1 Nr. 10, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.

Umfeld von § 12d EnWG

§ 12c EnWG. Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 12d EnWG. Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans

§ 12e EnWG. Bundesbedarfsplan