§ 17 EnWG. Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023]
1§ 17. 2Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz.
(1) 3[1] Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. 4[2] Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. 5[3] Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. 6[4] Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.
(2) 7[1] Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. [2] Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. 8[3] Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. [4] Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
9(2a) (weggefallen)
10(2b) (weggefallen)
(3) 11[1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen. [2] Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
  • 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
  • 2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden und
  • 3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
12(4) [1] Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen; dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 3 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. [2] Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
2. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
3. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 28, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
4. 21. Dezember 2018: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.
5. 21. Dezember 2018: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.
6. 21. Dezember 2018: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.
7. 21. Dezember 2018: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.
8. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
9. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
10. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
11. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
12. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. d, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.

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