§ 18 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1999][1. Januar 1977]
§ 18 § 18
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht, 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. Personen, die 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
4. Personen, die in den letzten drei Jahren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die während dieser Zeit die Haft zur Erzwingung der Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden ist,
nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. 5. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
[1. Januar 1977–1. Januar 1999]
1§ 18. Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
  • 21. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
  • 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
  • 34. Personen, die in den letzten drei Jahren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die während dieser Zeit die Haft zur Erzwingung der Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden ist,
  • 5. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 9, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
2. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 1 Buchst. a, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
3. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 1 Buchst. b, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.

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