§ 18 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 1970][1. Januar 1966]
§ 18 § 18
Vom Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters sind ausgeschlossen Vom Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters sind ausgeschlossen
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Steuer- oder Monopolvergehens verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht, 1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch strafgerichtliche Verurteilung verloren haben oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Steuer- oder Monopolvergehens mit Ausnahme eines Steuervergehens nach § 413 der Reichsabgabenordnung verurteilt worden sind,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 2. Personen, gegen die Anklage wegen eines Verbrechens öder Vergehens erhoben ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
4. Personen, die in den letzten drei Jahren wegen Nichtzahlung einer Geldschuld den Offenbarungseid geleistet haben oder gegen die Haftbefehl zur Leistung eines solchen Offenbarungseids erlassen worden ist, 4. Personen, die in den letzten drei Jahren wegen Nichtzahlung einer Geldschuld den Offenbarungseid geleistet haben oder gegen die Haftbefehl zur Leistung eines solchen Offenbarungseids erlassen worden ist,
5. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. 5. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
[1. Januar 1966–1. April 1970]
1§ 18. Vom Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters sind ausgeschlossen
  • 1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch strafgerichtliche Verurteilung verloren haben oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Steuer- oder Monopolvergehens mit Ausnahme eines Steuervergehens nach § 413 der Reichsabgabenordnung verurteilt worden sind,
  • 2. Personen, gegen die Anklage wegen eines Verbrechens öder Vergehens erhoben ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
  • 4. Personen, die in den letzten drei Jahren wegen Nichtzahlung einer Geldschuld den Offenbarungseid geleistet haben oder gegen die Haftbefehl zur Leistung eines solchen Offenbarungseids erlassen worden ist,
  • 5. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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