§ 20 G 10. Entschädigung

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[1. Juli 2009][24. Februar 2007]
§ 20. Entschädigung § 20. Entschädigung
[1] Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich [1] Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich
nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes a) bei Maßnahmen zur Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und
bemisst. [2] In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert. b) bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzesbemisst.[2] Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
[24. Februar 2007–1. Juli 2009]
1§ 20. Entschädigung. [1] Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich
  • a) bei Maßnahmen zur Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und
  • b) bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes
bemisst.[2] Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Anmerkungen:
1. 24. Februar 2007: Artt. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.