§ 20 G 10. Entschädigung

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[1. Juli 2004][26. Juni 2004]
§ 20. Entschädigung § 20. Entschädigung
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
a) Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9
bemisst. bemisst.
[26. Juni 2004–1. Juli 2004]
1§ 20. Entschädigung. Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
  • a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
  • b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9
bemisst.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: §§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.