§ 20 G 10. Entschädigung
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[24. Februar 2007] | [1. Juli 2004] |
---|---|
§ 20. Entschädigung | § 20. Entschädigung |
[1] Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich | Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich |
a) bei Maßnahmen zur | bei Maßnahmen zur |
Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und | a) Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und |
b) bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 | b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 |
des Telekommunikationsgesetzesbemisst.[2] Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. | bemisst. |
[1. Juli 2004–24. Februar 2007]
1§ 20. Entschädigung. Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
bemisst.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: §§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 1. Juli 2004: Artt. 4 Abs. 6, 8 S. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004.