§ 22 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1900][1. Oktober 1879]
§ 22 § 22
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) [1] Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen getheilt werden. [2] Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter. (2) [1] Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen. [2] Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter.
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 22.
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) [1] Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen. [2] Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter.

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