§ 22 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 1900] | [1. Oktober 1879] |
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| § 22 | § 22 |
| (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. | (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. |
| (2) [1] Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen getheilt werden. [2] Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter. | (2) [1] Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen. [2] Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter. |
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 22.
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) [1] Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen. [2] Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.