§ 22 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][1. Januar 1900]
§ 22 § 22
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) [Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder Direktor bei dem übergeordneten Landgericht sein.]
(3) [1] [Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden.] [2] [Geschieht dies nicht, so ist, wenn das] Amtsgericht mit mehreren Richtern [besetzt ist,] einem [von ihnen] von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht [zu] übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen getheilt werden. (2) [1] Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen getheilt werden. [2]
(4) Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte[, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,] als Einzelrichter. Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter.
[1. Januar 1900–1. April 1924]
1§ 22.
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) 2[1] Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen getheilt werden. [2] Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. Januar 1900: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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