§ 22 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 22 § 22
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder Direktor bei dem übergeordneten Landgericht sein. (2) [Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder Direktor bei dem übergeordneten Landgericht sein.]
(3) [1] Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. [2] Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen geteilt werden. (3) [1] [Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden.] [2] [Geschieht dies nicht, so ist, wenn das] Amtsgericht mit mehreren Richtern [besetzt ist,] einem [von ihnen] von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht [zu] übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen getheilt werden.
(4) Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. (4) Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte[, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,] als Einzelrichter.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 22.
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
2(2) [Ein Amtsrichter kann zugleich Mitglied oder Direktor bei dem übergeordneten Landgericht sein.]
3(3) [1] [Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden.] [2] [Geschieht dies nicht, so ist, wenn das] Amtsgericht mit mehreren Richtern [besetzt ist,] einem [von ihnen] von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht [zu] übertragen; ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen getheilt werden.
4(4) Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte[, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,] als Einzelrichter.

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